(Schuljahr 2021/2022)
Verpflichtende Verhaltensregeln und Vorgaben für Schülerinnen und Schüler zum Infektionsschutz während des Schulbesuchs im Zusammenhang mit COVID-19
Laut den Vorgaben des Schulministeriums NRW wird der Schul- und Unterrichtsbetrieb im Schuljahr 2021/2022 auch wieder im Präsenzunterricht angeboten. Durch die Rückkehr in den normalen Schulbetrieb steigt zwangsläufig die Zahl der zwischenmenschlichen Kontakte und damit grundsätzlich auch das Risiko, sich möglicherweise mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Deshalb sind wir dringend gehalten, die Infektionsschutzmaßnahmen nach den Vorgaben der entsprechenden Einrichtungen (Ministerium für Schule und Bildung, Robert Koch-Institut, usw.) umzusetzen und an unsere Schulsituation anzupassen.
Verhaltensregeln und Vorgaben für den Schulbesuch
- Die Schülerinnen und Schüler sind im schulischen Kontext zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken oder FFP2-Masken) verpflichtet, d.h. Schülerinnen und Schüler müssen auf dem Schulweg, während der Pausen, in Wartebereichen und auf allen Verkehrswegen in der Schule medizinische Masken tragen. Lernende ohne Maske dürfen das Schulgelände nicht betreten. Bei Problemen bzgl. einer Maske können das im Eingangsbereich Aufsicht haltende Lehrpersonal oder die Schulsekretärinnen angesprochen werden.
- Auch in den Unterrichtsräumen ist an der Karl-Müchler-Schule das Tragen einer medizinischen Maske verpflichtend. Es wird ein fester Sitzplan erstellt. Jede Veränderung dieses Sitzplans sowie fehlende Schüler müssen von den Lehrern dokumentiert werden, sodass jederzeit nachvollziehbar ist, wer wo gesessen hat. Außerdem wird eine Zusicherung eingeholt, dass die Schülerin/der Schüler keine Krankheitssymptome zeigt.
- Beim Betreten des Schulgebäudes muss eine Händedesinfektion am dafür bereitstehenden Spender erfolgen.
- Schülerinnen und Schüler waschen sich nach den allgemein bekannten Vorgaben zum Infektionsschutz die Hände in den Waschräumen der Sanitäranlagen.
- Weiterhin gilt eine Corona-Testpflicht für Schüler/innen , Lehrkräfte und weiteres Personal ohne vollständigen Impfschutz. Der Besuch unserer Schule ist an die Voraussetzung geknüpft, an einem Corona-Selbsttest teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Es sollen grundsätzlich pro Person zwei Tests pro Woche durchgeführt werden. Der Nachweis erfolgt entweder durch die Teilnahme am Selbsttestverfahren an unserer Schule oder in Form einer Bescheinigung über einen negativen, höchstens 48 Stunden zurückliegenden Test in einem Testzentrum (Bürgertest).
- Zusätzlich ist nach Möglichkeit ein Sicherheitsabstand in den Fluren, Toiletten und im Sekretariat einzuhalten. Insbesondere bei Unterschreitung des Sicherheitsabstands ist auf die korrekte Benutzung des Mund-Nasen-Schutzes zu achten.
- Während des Unterrichts werden die Räume regelmäßig und umfangreich gelüftet.
Maskenpflicht im Außenbereich
Das Ministerium für Schule und Bildung hat eine Anpassung der Coronabetreuungsverordnung vorgenommen, die ab Montag, den 21. Juni 2021 in Kraft getreten ist: Die Maskenpflicht entfällt im gesamten Außenbereich der Schule, insbesondere auf dem Schulhof sowie auf Außensportanlagen. Innerhalb des Schulgebäudes besteht die Maskenpflicht weiter.
Es bleibt allen Schülerinnen und Schülern unbenommen, auch im Außenbereich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Corona-Selbsttests in der Schule
Es gilt eine Corona-Testpflicht für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal ohne vollständigen Impfschutz. Der Besuch unserer Schule im Präsenzunterricht ist an die Voraussetzung geknüpft, an einem Corona-Selbsttest teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Es sollen grundsätzlich pro Person zwei Tests pro Woche durchgeführt werden.
Ausgenommen sind Personen, die insgesamt nur an einem oder nur an zwei direkt aufeinander folgenden Tagen einer Woche Unterricht haben. Für diese Personen ist ein Test pro Woche vorgesehen.
Der Nachweis kann erfolgen…
• durch die Teilnahme am Selbsttestverfahren an unserer Schule und den Erhalt eines negativen Ergebnisses. Die Durchführung der Selbsttests findet vor bzw. zu Beginn des Unterrichts statt.
• in Form einer Bescheinigung über einen negativen, höchstens 48 Stunden zurückliegenden Test in einem Testzentrum (Bürgertest).
Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, usw.) sind von der Testpflicht ausgenommen, wenn sie:
- eine vor mindestens 14 Tage abgeschlossene vollständige Impfung gegen das Coronavirus nachweisen (also bei den meisten Impfstoffen zwei Impfdosen erhalten haben).
- einen Nachweis über einen positiven PCR- oder vergleichbaren Test auf das Coronavirus in Verbindung mit einem Nachweis über eine erste Impfdosis, die mindestens 14 Tage zurückliegt, vorlegen, unabhängig davon, wie lange der positive Test zurückliegt.
Weitere Verhaltensvorgaben
Das persönliche Verhalten muss der Situation angepasst werden.
Dazu gehört vor allem Folgendes:
- Körperkontakt ist zu vermeiden. Dies gilt auch für Begrüßungsrituale jeder Art.
- Gegenstände wie Gläser, Flaschen, Lebensmittel, usw. dürfen nicht gemeinsam benutzt oder ausgetauscht werden.
- Beim Anlegen der Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Außenseiten einer benutzten Maske sind potentiell erregerhaltig. Daher sind diese möglichst nicht zu berühren, um eine Kontamination der Hände zu verhindern.
- Die Maske muss korrekt über Mund, Nase und Wangen platziert sein und möglichst eng anliegen.
- Berührungen der eigenen Augen, Nase und Mund sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
- Wichtig ist auch die Einhaltung der Husten- und Niesetikette. Es ist nach Möglichkeit in Papiertaschentücher zu husten und zu niesen. Sind keine Taschentücher griffbereit, so ist die Armbeuge vor Mund und Nase zu halten und sich von den Mitschülern abzuwenden.
- Ein gründliches und regelmäßiges Händewaschen entsprechend den Infektionsschutzregeln ist notwendig. Dieses ist neben dem Einhalten des Maskengebots die wesentliche Infektionsschutzmaßnahme.
- Im Treppenhaus, den Klassenräumen sowie in den Toilettenräumen sind Hinweisschilder zum Infektionsschutz ausgehängt. Diese informieren über allgemeine Schutzvorkehrungen wie Händehygiene und Mundschutzpflicht.
- Beim Verlassen des Schulgebäudes und auf dem Nachhauseweg – gilt dann wieder: Der Mindestabstand beträgt 1,5 m. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist die geltende Maskenpflicht ebenfalls zu beachten. Siehe Hinweise und Verhaltensregeln für einen besseren Infektionsschutz im Schülerverkehr >>
- Schülerinnen und Schüler, die COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn, Durchfall) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Wenn solche Symptome auftreten, ist die Schule umgehend darüber zu informieren und die Schülerin / der Schüler zuhause zu behalten, bis die Symptomatik entsprechend abgeklärt werden konnte und eine ärztliche Diagnose vorliegt.
- Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19 Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens sollen Schüler/innen mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitszeichen zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin / der Schüler wieder am Unterricht teil.
- Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen gilt, dass die Eltern entscheiden können, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Darüber hinaus ist ebenfalls ein Arzt zu konsultieren und ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. In diesem Fall ist frühzeitig die Schulleitung zu informieren. Die Schülerin oder der Schüler ist dann dazu verpflichtet, am Distanzunterricht teilzunehmen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
- Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen. Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. In diesem Fall ist ebenfalls ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorzulegen, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Bei Verstößen und Zuwiderhandlungen gegen die für die Karl-Müchler-Schule verbindlichen Verhaltensregeln und Vorgaben kann die Schülerin / der Schüler vom Schulbesuch ausgeschlossen werden.
Diese vorgenannten Regelungen sind zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Stand: 16.08.2021